Dienstag, 15. Oktober 2024

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Jugendstrafrecht in Gießen

Sturm- und Drangzeit – bisweilen mit fatalen Folgen

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Alexander Hauer

Statistisch betrachtet, begehen Kinder (unter 14 Jahren) 6,6%, Jugendliche (14-17 Jahre) 13,0% und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) 10,2% aller Straftaten. Der Überschwang der Jugend und oft auch der so genannte ‚falsche Umgang‘ führen mitunter zu Handlungen unter und mit Jugendlichen, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Gleichwohl ist in unserer Kultur festgeschrieben, dass Jugendliche und Heranwachsende Straftäter mit Eintritt der Strafmündigkeit (ab 14 Jahren) entsprechend ihrer persönlichen Reife und der Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen, bestraft werden.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt uneingeschränkt für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Für 18 bis 20-jährige können im Einzelfall bestimmte Vorschriften ebenfalls noch angewendet werden. Der Vorteil des Jugendstrafrechts ist offensichtlich: In der Regel wird deutlich milder bestraft, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es sich bei der Jugendkriminalität oft um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt, die bei vielen jungen Menschen aus allen Gesellschaftsschichten während der Adaption in das soziale Leben der Erwachsenen auftreten können. Daher verfolgt das Jugendstrafrecht nicht primär das Ziel des Bestrafens, sondern bezweckt die Erziehung von Jugendlichen und Heranwachsenden.

Unsere Kanzlei hat sich darauf spezialisiert, Jungendliche und Heranwachsende in solchen Extremsituationen zu begleiten und zu vertreten. Häufig lässt sich auf diese Weise das Strafmaß reduzieren und Jugendstrafen vermeiden.

Sprechen Sie uns in jedem Fall an, wenn polizeiliche Vernehmungen anstehen!

Typische Delikte mit Unterstützungsbedarf:

  • Ladendiebstahl
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung
  • Beförderungserschleichung
  • Erpressung
  • Betrug
  • Straßenverkehrsdelikte
  • Fahren ohne Führerschein
  • Drogendelikte
  • Alkoholmissbrauch
  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz