Nebenklage und Opferrecht in Staufenberg, Lollar u. Raum Gießen
Welche Rechte haben eigentlich die Opfer?
Fast alle Opfer stellen sich - unabhängig von der gegenüber ihnen verübten Straftat - die Frage,
weshalb genau sie als Opfer von dem Täter "ausgewählt" wurden. Da diese Frage meistens jedoch
unbeantwortet bleibt, bleibt nur noch die Hoffnung, dass der Täter durch das Gericht seine
"gerechte" Strafe erhält.
Viele Opfer wissen jedoch nicht, dass sie gerade hinsichtlich des letztgenannten Punktes durchaus
schon im Strafverfahren die Möglichkeit haben selbst und/oder durch einen beauftragten
Rechtsanwalt entsprechend an der Bestrafung des Täters mitzuwirken. Die sogenannte Nebenklage
gibt denjenigen, welche durch bestimmte Straftaten verletzt wurden, die Möglichkeit, sich der durch
die Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Anklage anzuschließen. Der Anschluss ist in jeder
Lage des Verfahrens zulässig. Er kann sogar noch - sollte das Opfer möglicherweise mit dem Urteil
des Gerichts nicht einverstanden sein - zur Einlegung von Berufung oder Revision nach
ergangenem Urteil erfolgen. Sollte sich das Opfer jedoch bereits erfolgreich dem gegen den Täter
geführten Strafverfahren als Nebenkläger angeschlossen haben, erlangt es ein umfassendes
Teilnahmerecht am Strafverfahren. Der Nebenkläger ist zum Beispiel zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung berechtigt, darf Fragen stellen und Erklärungen abgeben. Er hat auch bei der
Vertretung durch einen Rechtsanwalt ein Akteneinsichtsrecht. So kann das Opfer neben der
Staatsanwaltschaft an der Bestrafung des Täters mitwirken und es soll insbesondere auch dem
Genugtuungsinteresse des Opfers genüge getan werden.
Gleichzeitig mit der Nebenklage hat das Opfer einer Straftat unter gewissen Voraussetzungen auch
die Möglichkeit bereits im Strafverfahren seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
geltend zu machen. Dies kann insbesondere den Vorteil haben, dass das Opfer bereits schon nach
Abschluss des Strafverfahrens seine erlittenen Schäden finanziell ausgeglichen bekommt. Insoweit
erspart es sich einen Zivilprozess gegen den Täter.
Da die den Verletzten von dem Gesetzgeber an die Hand gegebenen vorgestellten Opferrechte meist
sehr komplex und für einen juristischen Laien nicht überschaubar sind, sollten sie sich frühzeitig bei
einem Rechtsanwalt über ihre Rechte informieren und abwägen, ob sie bereits im Strafverfahren
gegen den Täter aktiv werden wollen. Das durch die anwaltliche Tätigkeit entstehende
Anwaltshonorar hat im Falle einer Verurteilung der Täter zutragen.